Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereines Berghülen 1931 e.V.

(gültig ab 26. März 2011)

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung Turn-und Sportverein Berghülen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Berghülen.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und dient der Förderung desSports, insbesondere im Jugendbereich durch Pflege sportlicher Übungen und Leistungen.

Sämtliche Mittel des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches bezahlt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigtwerden.

Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 - Mitgliedschaft in Sportverbänden

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und des Schwäbischen Turnerbundes sowie des Württembergischen Fußballverbandes, deren Satzungen er anerkennt. Er kann sich auch noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.

 

§ 5 – Die Mitgliedschaft

1. Stimmberechtigte Mitgliedr des Vereins sind alle männlichen und weiblichen Personen, welche das  18.   Lebensjahr vollendet haben.

2. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter

14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Sie werden in Jugend- und

Kinderabteilungen zusammengefasst.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.

Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung, die möglichst von einem

Vereinsmitglied mitunterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das MitgliedeineAufnahmegebühr zu bezahlen.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und der obigenFachverbände.

5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- oder Sport-

verein bedarf einer Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn

bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hinge-

wiesen ist.

6. Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des

Kalenderjahres erfolgen kann,

b) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden

  • wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für eine Zeit von mindestens sechs Monaten im Rückstand ist.
  • bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder der obrigen Fachverbände

 

  • wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder der obigenVerbände, denen der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung zu.

Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

§ 6 - Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird durch die

Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.

Die Beitragspflicht der Jugendlichen und Kinder wird durch den Vorstand geregelt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jeden Kalendervierteljahres im Voraus an den Verein zu bezahlen. Bei Beiträgen, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.

 

§ 7 - Organe

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

b) der Vorstand

c) der Vereinsrat

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

 

§ 9 - Die Hauptversammlung

A - Die ordentliche Hauptversammlung

 

1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten, der Tagespresse oder in sonstiger geeigneter, jedem Mitglied zugänglicher Weise.

2. Die Tagesordnung hat zu enthalten

a) Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die Kassierer/in

b) Bericht der Kassenprüfer/in

c) Bericht der Abteilungsleiter/innen

d) Entlastung des Vorstandes, der Kassenprüfer/in und Abteilungsleiter/innen

e)Beitragserhöhung

f) Beschlussfassung über Anträge

g) Neuwahlen

h) Verschiedenes

3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim/bei der 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

 

4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B – Die außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt

a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,

b) wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.

 

§ 10 - Der Vorstand

Den Vorstand bilden

  • der/die 1. Vorsitzende
  • der/die stellvertretende Vorsitzende (es können bis zu drei Stellvertreter/ Stellvertreterinnen gewählt werden)
  • der/die Hauptkassierer/-in
  • der/die Gesamtjugendleiter/-in
  • der/die Schriftführer/-in

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewält werden.

2. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

3. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

 

§ 11 - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • der/die 1. Vorsitzende
  • die stellvertretenden Vorsitzenden

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Genannten vertreten. Jeder vertritt allein.

 

§ 12 - Der Vereinsrat

Dem Vereinsrat gehören an

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Abteilungsleiter/innen oder deren Stellvertreter
  • der/die Pressewart/in
  • der/die Leiter/in der Sportheimverwaltung
  • der/die Finanzbeirat/in und Mitgliederverwaltung
  • bis zu drei Beiräte

Dem Vereinsrat obliegt

  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
  • die Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von Abteilungen
  • die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger oder sportlicher Art
  • die Beschlussfassung über die Bildung von Ausschüssen für bestimmte Aufgabengebiete
  • die Unterstützung und Kontrolle des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten

1. Alle Mitglieder des Vereinsrates, außer den Abteilungsleitern bzw. Abteilungsleiter-innen werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Die Abteilungsleiter/innen werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.

3. Die Beschlüsse des Vereinsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Sitzungen des Vereinsrates sollen mindestens im zweimonatigem Turnus stattfinden.

 

§ 13 - Durchführung des Turn- und Sportbetriebes

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Die Leiter/innen der Abteilungen sind Mitglied des Turnrates (oder Hauptausschuss).

2. Die Abteilungsleiter/innen sind selbständig und arbeiten unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unliegen diese, insbesondere die Ausgabe, der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer. In dringenden Fällen der/dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter/in, denen ein Weisungsrecht zusteht.

 

§ 14 - Strafgewalt

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem im § 5 genannten Ausschluss abgesehen, der Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise) und dergleichen, sowie Geldstrafen verhängen, gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, dass Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht.

Gegen einen Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel beim Turnrat (oder Hauptausschuss) gegeben.

 

§ 15 - Durchführung des gesamten Übungsbetriebes

Zur Durchführung des gesamten Übungsbetriebes gibt der Turnrat (oder Hauptausschuss) für jede Abteilung besondere Richtlinien heraus, ebenso Ordnungsanweisungen für die Benutzung des Sportplatzes und der Turnhalle.

 

§ 16 - Auflösung des Vereins und Änderungen der Satzungen

Die Auflösung des Vereins und die Änderung der Satzungen können nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung oder Satzungsänderung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschlussbedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder.Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung/Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Berghülen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.

 

§ 17 – Inkrafttreten

Die vorliegende geänderte Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26. März 2011 beschlossen worden und ersetzt ab sofort die Satzungsfassung vom 06.03.2010

 

Berghülen, 26. März 2011

Horst Kasper Ralph Powell                                     Hans Eisele

1. Vorsitzender 2. Vorsitzender                                  2. Vorsitzender